BFH vom 25.02.1982
IV R 25/78
Normen:
EStG (1965) § 15 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 316
BStBl II 1982, 461

BFH - 25.02.1982 (IV R 25/78) - DRsp Nr. 1997/15259

BFH, vom 25.02.1982 - Aktenzeichen IV R 25/78

DRsp Nr. 1997/15259

»Der Ankauf mehrerer Gemälde in der - später nicht verwirklichten - Absicht, die Bilder versteigern zu lassen, begründet für sich allein noch keine gewerbliche Tätigkeit.«

Normenkette:

EStG (1965) § 15 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Weingroßhandel. Im Streitjahr 1965 erwarb er aufgrund einer Zeitungsanzeige, die ein Geschäft "mit außergewöhnlicher Rendite" in Aussicht stellte, eine größere Anzahl von Gemälden. Der Erwerb der Bilder spielte sich wie folgt ab: Den für den Ankauf von zunächst zehn Bildern geforderten Betrag von 400.000 DM hob der Kläger am 2. Februar 1965 von seinem Geschäftskonto bei der X-Bank in bar ab. Am 3. Februar 1965 kam darauf der erste Kaufvertrag zustande. Den Betrag von 400.000 DM trug der Kläger in sein Kassenbuch als Ausgabe ein. Für den Erwerb von neun weiteren Bildern nahm der Kläger einen Kredit in Höhe von 220.000 DM auf; zu dessen Sicherung ließ er eine Grundschuld auf sein Geschäftsgrundstück eintragen. Im Anschluß an diese Kreditvereinbarung schloß er am 3. März 1965 den zweiten Kaufvertrag ab. Den als Kaufpreis vereinbarten Betrag von 250.000 DM hob er am 5. März 1965 wiederum bei der X-Bank in bar ab.