BFH vom 25.03.1974
II R 40/68
Normen:
ErbStG (1959) § 18 Abs. 1 Nr. 13 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 45
BStBl II 1974, 658

BFH - 25.03.1974 (II R 40/68) - DRsp Nr. 1997/12117

BFH, vom 25.03.1974 - Aktenzeichen II R 40/68

DRsp Nr. 1997/12117

»§ 18 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG 1959 ist nicht nur dann erfüllt, wenn dieselbe Sache oder dasselbe Recht so, wie es zugewandt wurde, zurückfällt, sondern auch dann, wenn bei Verwendung des Zugewandten dessen Wert bis zum Rückfall erhalten geblieben ist.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 18 Abs. 1 Nr. 13 ;

I. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ihren im Jahre 1964 verstorbenen Sohn beerbt. Der Wert seines Nachlasses ist auf 59.494,39 DM ermittelt worden. In diesem Betrag ist mit 42.814,44 DM der Wert des Anteils am Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft enthalten, deren Gesellschafter der Erblasser war.

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten ihrem Sohn am 30. Dezember 1955 Aktien im Nennwert von 100.000 DM geschenkt, die zu dieser Zeit mit 100 % bewertet wurden. Ihr Sohn hatte diese Aktien bei Aufnahme des Betriebs der offenen Handelsgesellschaft im Jahr 1957 zur Sicherung eines Bankkredits verpfändet und sie im Jahre 1958 zu dessen Tilgung verkauft.