GewStDV § 13 ; GewStG § 3 Nr. 1, § 35c Nr. 2 lit. c;
Fundstellen:
BFHE 119, 76
BStBl II 1976, 576
BFH - 25.03.1976 (IV R 205/75) - DRsp Nr. 1997/12937
BFH, vom 25.03.1976 - Aktenzeichen IV R 205/75
DRsp Nr. 1997/12937
»Zur Tätigkeit des Einnehmers eines staatlichen Lotterieunternehmens, die nach § 13GewStDV nicht der Gewerbesteuer unterliegt, kann es auch gehören, daß der Lotterieeinnehmer sogenannte Lagerlose vorrätig hält und hierdurch selbst an den einzelnen Losziehungen der Lotterie teilnimmt.«
Normenkette:
GewStDV § 13 ; GewStG § 3 Nr. 1, § 35c Nr. 2 lit. c;
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