BFH vom 25.06.1975
I R 201/73
Normen:
EStG § 16 Abs. 1, 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 532
BStBl II 1975, 848

BFH - 25.06.1975 (I R 201/73) - DRsp Nr. 1997/12597

BFH, vom 25.06.1975 - Aktenzeichen I R 201/73

DRsp Nr. 1997/12597

»Die Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung infolge der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebes oder Teilbetriebes führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns (Abweichung vom BFH-Urteil vom 20.08.1964 IV 40/62 U, BFHE 80, 83, BStBl III 1964, 504).«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1, 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1. und der verstorbene G.R. der in der Vorentscheidung noch als Kläger zu 2. aufgeführt ist (Kläger), waren im Streitjahr zu je 50 % an der R-OHG (OHG) in K. beteiligt, die ein Sägewerk in P. und eine Holzhandlung in K. unterhielt. Die Grundstücke, auf denen die Holzhandlung betrieben wurde, gehörten den Klägern zu je 1/2 Bruchteilseigentum.

Nachdem ein Brand am 23. September 1966 den größten Teil der Holzschuppen und die Vorräte der Holzhandlung vernichtet hatte, bildete die OHG zum 31. Dezember 1966 für die abgebrannten Schuppen eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe der erhaltenen Versicherungsentschädigung von 59.147 DM abzüglich des Buchwertes dieser Wirtschaftsgüter von 4.000 DM=55.147 DM.