BFH vom 25.06.1981
IV R 135/78
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 12
BStBl II 1981, 779

BFH - 25.06.1981 (IV R 135/78) - DRsp Nr. 1997/15041

BFH, vom 25.06.1981 - Aktenzeichen IV R 135/78

DRsp Nr. 1997/15041

»Ein als Kommanditist aufgenommenes Kind wird nicht Mitunternehmer, wenn es bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres von der Verwaltung seiner Kommanditbeteiligung ausgeschlossen ist (Anschluß an die ständige Rechtsprechung). Ob die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Übertragung dieser Verwaltungsrechte auf den Vater zivilrechtlich wirksam ist, hat dafür keine Bedeutung. Ebenso ist unerheblich, daß dem Vater die elterliche Vermögenssorge zustand; hieraus hätte er keine gleichartigen Verwaltungsrechte erlangt.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen A und B bestand eine OHG, die sich mit grafischen Arbeiten beschäftigte. Im Jahre 1966 wurden zwei minderjährige Kinder jedes Gesellschafters als Kommanditisten aufgenommen. Im Gesellschaftsvertrag der KG behielten sich die persönlich haftenden Gesellschafter die Verwaltung der Einlagen und der Gewinnanteile ihrer Kinder bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres vor. Die Kommanditisten waren am Gewinn, nicht aber am Verlust der KG beteiligt. Anläßlich der einheitlichen Gewinnfeststellungen für die Streitjahre 1968 und 1969 vertrat das FA die Ansicht, die Kommanditisten seien nicht Mitunternehmer geworden; es rechnete den Gesellschaftsgewinn den persönlich haftenden Gesellschaftern zu. Das FG wies die Klage ab.