I. Zwischen A und B bestand eine OHG, die sich mit grafischen Arbeiten beschäftigte. Im Jahre 1966 wurden zwei minderjährige Kinder jedes Gesellschafters als Kommanditisten aufgenommen. Im Gesellschaftsvertrag der KG behielten sich die persönlich haftenden Gesellschafter die Verwaltung der Einlagen und der Gewinnanteile ihrer Kinder bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres vor. Die Kommanditisten waren am Gewinn, nicht aber am Verlust der KG beteiligt. Anläßlich der einheitlichen Gewinnfeststellungen für die Streitjahre 1968 und 1969 vertrat das FA die Ansicht, die Kommanditisten seien nicht Mitunternehmer geworden; es rechnete den Gesellschaftsgewinn den persönlich haftenden Gesellschaftern zu. Das FG wies die Klage ab.
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