BFH vom 25.07.1979
I R 175/76
Normen:
AO § 215 ; AO (1977) § 180 ; EStG § 6b, § 34 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 17
BStBl II 1980, 43

BFH - 25.07.1979 (I R 175/76) - DRsp Nr. 1997/14321

BFH, vom 25.07.1979 - Aktenzeichen I R 175/76

DRsp Nr. 1997/14321

»1. Eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kann auch mit dem Ziel gebildet werden, den beim Ausscheiden eines Gesellschafters (Mitunternehmers) aus einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) anfallenden Veräußerungsgewinn zu vermeiden. 2. Darüber, ob die Voraussetzungen einer Rücklage nach § 6b EStG im Falle 1. vorliegen, hat das Betriebsfinanzamt zu entscheiden, das für die Feststellung des Gewinns der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) zuständig ist, aus der der Gesellschafter (Mitunternehmer) ausgeschieden ist.«

Normenkette:

AO § 215 ; AO (1977) § 180 ; EStG § 6b, § 34 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist die Anerkennung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Kommanditist an der C-KG beteiligt, aus der er im Jahre 1965 ausschied. Das für die C-KG zuständige Betriebs-Finanzamt (FA I) rechnete dem Kläger einen Veräußerungsgewinn von 413.745 DM zu. Außerdem war der Kläger Kommanditist der am 28. Juni 1965 gegründeten, inzwischen aufgelösten R-KG. Diese hatte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (31. Mai bis 1. Juni).