BFH vom 25.11.1980
VIII R 32/77
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 425
BStBl II 1981, 419

BFH - 25.11.1980 (VIII R 32/77) - DRsp Nr. 1997/14873

BFH, vom 25.11.1980 - Aktenzeichen VIII R 32/77

DRsp Nr. 1997/14873

»Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft ein, so steht ihm für einen anläßlich der Einbringung erzielten Gewinn die Vergünstigung der § 16, § 34 EStG nur zu, wenn sämtliche stillen Reserven - einschließlich eines vorhandenen Geschäftswerts - aufgedeckt werden. Die Aufdeckung lediglich des Teils der stillen Reserven, der dem Anteil der Mitgesellschafter am Vermögen der Personengesellschaft entspricht, reicht nicht aus.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte zunächst unter der Firmenbezeichnung "X" N.N., Fabrikation und Vertrieb chemisch-technischer und kosmetischer Erzeugnisse, Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel, Seifen, Parfümerie, Kosmetik, ein Einzelunternehmen betrieben, zu dem auch der Vertrieb von Seifenerzeugnissen der Firma "Y" GmbH gehörte. Büro und Sitz der Geschäftsleitung der "X" befanden sich im Einfamilienhaus des Klägers in J. Zur Lagerung und Abfüllung diente das ebenfalls dem Kläger gehörende Grundstück "A" in H.