I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der Alleininhaberin einer Schreinerei, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4, 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ermittelt, ob eine auf dem Betriebsvermögen ruhende Nießbrauchslast betrieblicher Natur war und ob deshalb infolge Wegfalls des Nießbrauchs eine Gewinnerhöhung eintrat (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Die Klägerin hatte das Betriebsgrundstück und die Maschinen als Erbin ihres im Jahre 1961 verstorbenen Vaters zu Buchwerten übernommen. Ihre Mutter stand aufgrund Ehe- und Erbvertrags ein lebenslänglicher Nießbrauch an dem Anlagevermögen zu. Die Klägerin sah den Nießbrauch als private Last an und wies ihn deshalb in den Bilanzen nicht aus. Sie nutzte das ihr überlassene, mit dem Nießbrauch belastete Anlagevermögen aufgrund eines Pachtvertrages, den sie mit ihrer Mutter geschlossen hatte.
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