BFH vom 26.04.1979
IV R 119/76
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 54
BStBl II 1979, 557

BFH - 26.04.1979 (IV R 119/76) - DRsp Nr. 1997/14183

BFH, vom 26.04.1979 - Aktenzeichen IV R 119/76

DRsp Nr. 1997/14183

»In der Regel steht die Zurückbehaltung eines Wirtschaftsgutes einer steuerbegünstigten Teilbetriebsveräußerung schon dann entgegen, wenn in dem zurückbehaltenen Wirtschaftsgut erhebliche stille Reserven enthalten sind.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1969, ob die Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Teilbetriebsveräußerung iS der §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, betreibt ein Textilunternehmen, das auf die Herstellung, die Bearbeitung und Verarbeitung von Textilien sowie auf den Vertrieb von Textilerzeugnissen gerichtet ist. Im Rahmen ihres Unternehmens führte sie eine Tischdeckenabteilung und Geschenkartikelabteilung, die sie am 1. August 1969 an die Firma X-GmbH veräußerte.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung verweigerte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) in dem Änderungsbescheid vom 29. Mai 1974 die Feststellung, daß es sich bei dem aus dem Verkauf der Tischdeckenabteilung und Geschenkartikelabteilung resultierenden Gewinn in Höhe von ... DM um einen steuerbegünstigten Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs handele.