BFH - 26.04.1979 (IV R 134/78) - DRsp Nr. 1997/14109
BFH, vom 26.04.1979 - Aktenzeichen IV R 134/78
DRsp Nr. 1997/14109
»Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs werden gemäß § 11 Abs. 4FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Ist einem Kommanditisten, dessen gesellschaftsrechtliche Stellung sich im Innenverhältnis und Außenverhältnis nach den Vorschriften des HGB, insbesondere des § 167 Abs. 3HGB, bestimmt, ein "Verlustanteil", der nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel und Verlustverteilungsschlüssel der KG auf ihn entfällt, einkommensteuerrechtlich auch insoweit zuzurechnen, als er in einer den einkommensteuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsvorschriften entsprechenden Bilanz der KG zu einem negativen Kapitalkonto des Kommanditisten führen würde? 2. Sofern die Frage zu 1. zu bejahen sein sollte: Entsteht beim "Wegfall" eines durch einkommensteuerrechtliche Verlustzurechnung entstandenen negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten in Höhe dieses negativen Kapitalkontos ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn des Kommanditisten? 3. Sofern die Fragen zu 1. und 2. zu bejahen sein sollten: Entsteht der Gewinn
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