BFH vom 26.05.1981
IV R 47/78
Normen:
EStG § 5, § 6, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 15
BStBl II 1981, 795

BFH - 26.05.1981 (IV R 47/78) - DRsp Nr. 1997/15049

BFH, vom 26.05.1981 - Aktenzeichen IV R 47/78

DRsp Nr. 1997/15049

»1. Wenn ein Kommanditist seinen Kommanditanteil während eines Wirtschaftsjahres oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres entgeltlich veräußert, so ist ihm sein vertraglicher Anteil an dem Verlust, den die KG vom Beginn des Wirtschaftsjahres bis zum Zeitpunkt der Veräußerung erlitten hat, grundsätzlich auch insoweit noch zuzurechnen, als dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, sofern der Erwerber das negative Kapitalkonto übernimmt. 2. Durch die Veräußerung erzielt der Kommanditist einen Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG) in Höhe des vom Erwerber übernommenen negativen Kapitalkontos nach dem Stand im Zeitpunkt der Veräußerung zuzüglich eines etwaigen zusätzlichen Barentgelts und abzüglich etwaiger Veräußerungskosten. 3. Beim Erwerber des Kommanditanteils ist die Übernahme des negativen Kapitalkontos als Gegenleistung für den Anteil des ausgeschiedenen Kommanditisten an den stillen Reserven und/oder einem Geschäftswert im Gesellschaftsvermögen zu werten; der Erwerber hat einen Betrag in Höhe des übernommenen negativen Kapitalkontos und eines etwaigen zusätzlichen Barentgelts als Anschaffungskosten für die Anteile an den entsprechenden Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu aktivieren.«

Normenkette:

EStG § 5, § 6, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;