BFH vom 26.06.1975
IV R 122/71
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 540
BStBl II 1975, 885

BFH - 26.06.1975 (IV R 122/71) - DRsp Nr. 1997/12619

BFH, vom 26.06.1975 - Aktenzeichen IV R 122/71

DRsp Nr. 1997/12619

»1. Bezieht sich das FG zur Begründung seines Urteils auf die Gründe eines von ihm im selben Rechtsstreit erlassenen, aber vom BFH aus formellen Gründen aufgehobenen Zwischenurteils, so bedeutet das keinen Verstoß gegen den Begründungszwang. 2. Vermietet ein Gewerbetreibender, nachdem er seine werbende Tätigkeit eingestellt und seine Waren verkauft oder vernichtet hat, das bisherige Betriebsgebäude an einen Mieter, der in dem Gebäude ein Gewerbe anderer Branche betreibt (Verkauf von Lebensmitteln statt bisher von Haushaltswaren), so liegt keine Betriebsverpachtung, sondern eine Betriebsaufgabe vor.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine ebenfalls als Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aufgetretene, während des Revisionsverfahrens verstorbene und vom Kläger allein beerbte Schwester, beide im weiteren als Kläger bezeichnet, waren zu gleichen Teilen Gesellschafter einer OHG, bei deren einheitlicher Gewinnfeststellung 1963 streitig wurde, ob eine Betriebsaufgabe zur Aufdeckung von in einem Betriebsgrundstück ruhenden stillen Reserven geführt hat.