BFH vom 26.06.1975
IV R 59/73
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 160
BStBl II 1975, 700

BFH - 26.06.1975 (IV R 59/73) - DRsp Nr. 1997/12523

BFH, vom 26.06.1975 - Aktenzeichen IV R 59/73

DRsp Nr. 1997/12523

»Im Falle einer Betriebsaufspaltung hat das Besitzunternehmen eine aus einem Pachtvertrag abgeleitete Warenrückgabeforderung gegen die Betriebskapitalgesellschaft grundsätzlich mit dem gleichen Wert zu aktivieren, mit dem die Betriebskapitalgesellschaft die Rückgabeverpflichtung passiviert hat.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1964 für die X-KG (im folgenden KG), ob im Falle einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen eine auf einen Pachtvertrag gestützte Warenrückgabeforderung gegen die Betriebs-GmbH in der Bilanz mit dem gleichen Wert als Forderung einzusetzen hat, mit dem die Betriebs-GmbH die Rückgabeverpflichtung passiviert hat.