I. Streitig ist bei der Gewerbesteuerveranlagung 1965 der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ob Abfindungsleistungen anläßlich der Lösung eines Verwaltervertrages und der Aufgabe der mit der Verwaltung betrauten besonderen Verwaltungsabteilung zum Gewerbeertrag zu rechnen oder als Zahlungen im Zusammenhang mit der Aufgabe eines Teilbetriebes nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind.
Die Klägerin befaßte sich mit dem Erwerb von Grundstücken oder Erbbaurechten zur Bebauung oder Weiterveräußerung, der Betreuung von Bauvorhaben, der Verwaltung von Bauobjekten, Gebäuden, der Straßenunterhaltung und deren Beleuchtung, der Verwaltung von Erbbauzinsen sowie der Makler- und Gutachtertätigkeit. Auf Grund eines mit der Firma E KG abgeschlossenen Verwaltungsvertrages oblag der Klägerin auf die Dauer von 15 Jahren unkündbar die Verwaltung der Wohnsiedlung "A" in H. Der Verwaltungsvertrag wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 1965 vorzeitig beendet. Als Abfindung für künftigen Erlösausfall erhielt die Klägerin 262.496 DM.
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