BFH vom 26.11.1975
I R 44/74
Normen:
AO § 215, § 216 ; EStG § 16, § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 539
BStBl II 1976, 304

BFH - 26.11.1975 (I R 44/74) - DRsp Nr. 1997/12785

BFH, vom 26.11.1975 - Aktenzeichen I R 44/74

DRsp Nr. 1997/12785

»Hat das FA in dem Gewinnfeststellungsbescheid für eine KG die gesamten gewerblichen Einkünfte als "laufenden Gewinn" ausgewiesen, kann über die Frage des Vorliegens eines steuerbegünstigten Gewinns i.S. von § 34 Abs. 2 EStG nicht in einem Ergänzungsbescheid entschieden werden (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 01.10.1959 IV 141/58 U, BFHE 70, 57, BStBl 3.1960, 23).«

Normenkette:

AO § 215, § 216 ; EStG § 16, § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter. Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für das Streitjahr 1969 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) einen Gewinn in Höhe von 34.141,45 DM einheitlich und gesondert fest. Die Aufteilung auf die Gesellschafter erfolgte durch Übernahme der Anlage Einkommensteuer 1, 2, 3 B zur Feststellungserklärung der Klägerin; erklärungsgemäß erfaßte das FA den gesamten Gewinn bei den "Anteilen a) an laufenden Einkünften". Die Spalte "Anteile b) an Veräußerungsgewinnen - an tarifbegünstigten Einkünften iS des § 24 Ziff 1 u 3 EStG -" blieb ohne Eintrag. Der lt Absendevermerk auf dem Berechnungsbogen am 2. Februar 1971 an den Gesellschafter-Geschäftsführer und Zustellungsvertreter zur Post gegebene Bescheid wurde nicht angefochten.