An einer Kommanditgesellschaft (KG) waren Mutter und einige Brüder beteiligt. Weitere Brüder wurden von der KG als Angestellte geführt. Streitig war, ob auch die "angestellten" Brüder als Mitunternehmer der KG anzusehen seien. Der Senat hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Mitunternehmerschaft (§ 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) voraussetzt, daß die als Mitunternehmer in Betracht kommenden Personen Gesellschafter im bürgerlich-rechtlichen Sinne sein müssen. Er hat dazu ausgeführt:
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