BFH vom 27.02.1980
I R 196/77
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 462
BStBl II 1981, 210

BFH - 27.02.1980 (I R 196/77) - DRsp Nr. 1997/14778

BFH, vom 27.02.1980 - Aktenzeichen I R 196/77

DRsp Nr. 1997/14778

»Für das Vorliegen einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Nr. 2 EStG genügt der stillschweigende Abschluß eines Vertrags, durch den sich mehrere zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB) zusammenschließen. Ein solcher stillschweigender Vertragsabschluß kann schon darin gesehen werden, daß mehrer Personen durch gemeinsame Ausübung der Unternehmerinitiative und gemeinsame Übernahme des Unternehmerrisikos auf einen bestimmten Zweck hin tatsächlich zusammenwirken.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

An einer Kommanditgesellschaft (KG) waren Mutter und einige Brüder beteiligt. Weitere Brüder wurden von der KG als Angestellte geführt. Streitig war, ob auch die "angestellten" Brüder als Mitunternehmer der KG anzusehen seien. Der Senat hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Mitunternehmerschaft (§ 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) voraussetzt, daß die als Mitunternehmer in Betracht kommenden Personen Gesellschafter im bürgerlich-rechtlichen Sinne sein müssen. Er hat dazu ausgeführt: