BFH vom 27.02.1985
I R 235/80
Normen:
EStG § 16 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 456

BFH - 27.02.1985 (I R 235/80) - DRsp Nr. 1997/16219

BFH, vom 27.02.1985 - Aktenzeichen I R 235/80

DRsp Nr. 1997/16219

»1. Stellt ein Steuerpflichtiger seine gewerbliche Tätigkeit ein und verpachtet er die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens insgesamt, so liegt eine bloße Betriebsunterbrechung und keine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, seine gewerbliche Tätigkeit wieder aufzunehmen und fortzuführen. 2. Erklärt der Steuerpflichtige während der Verpachtung, die vorher eingestellte gewerbliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen zu wollen, so wirkt der Zugang der Erklärung bei der Finanzbehörde als Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG. 3. Veräußert der Steuerpflichtige nach Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung Wirtschaftsgüter seines früheren Betriebsvermögens, so ist die Veräußerung kein betrieblicher Geschäftsvorfall mehr. Der bei der Veräußerung erzielte Kaufpreis kann jedoch den gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe beeinflussen, wenn der Steuerpflichtige schon damals die Erwartung haben konnte, die Wirtschaftsgüter zu diesem Preis zu verkaufen.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe: