BFH vom 27.03.1974
I R 44/73
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 265
BStBl II 1974, 488

BFH - 27.03.1974 (I R 44/73) - DRsp Nr. 1997/12014

BFH, vom 27.03.1974 - Aktenzeichen I R 44/73

DRsp Nr. 1997/12014

»1. Vermietet der Inhaber eines Reisebüros Räume an Kunden seines Unternehmens, so rechnet die Vermietungstätigkeit zum Betrieb des Reisebüros. 2. Eine dem Inhaber eines Reisebüros gehörende Eigentumswohnung, die dazu bestimmt ist, an Kunden vermietet zu werden (1.), gehört zum notwendigen Betriebsvermögen des Reisebürounternehmens. 3. Eine Anzahlung für eine dem Betrieb eines Reisebüros dienende Eigentumswohnung (2.) gehört ihrerseits zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Ausfall der Forderung mindert deshalb den Gewinn aus dem Reisebürounternehmen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: