BFH - 27.03.1979 (VIII R 209/77) - DRsp Nr. 1997/14272
BFH, vom 27.03.1979 - Aktenzeichen VIII R 209/77
DRsp Nr. 1997/14272
»1. Über die Frage, ob eine Personengesellschaft, die ihr Betriebsvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht hat, bei der Veräußerung der Gesellschaftsrechte nachträgliche gewerbliche Einkünfte i.S. von § 15, § 16EStG erzielt hat, ist im gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2aAO 1977 - früher nach § 215 Abs. 2AO - zu entscheiden (Anschluß an BFH-Urteil vom 07.04.1976 I R 75/73 , BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557). 2. Ist eine Personengesellschaft, die ihr Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht hat - Nr. 1 -, aufgelöst, dann sind Gewinne eines ehemaligen Gesellschafters aus der späteren Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an der Kapitalgesellschaft keine gewerblichen Einkünfte i.S. von § 15, § 16EStG.«
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