BFH vom 27.05.1981
I R 123/77
Normen:
EStG § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 412
BStBl II 1982, 211

BFH - 27.05.1981 (I R 123/77) - DRsp Nr. 1997/15148

BFH, vom 27.05.1981 - Aktenzeichen I R 123/77

DRsp Nr. 1997/15148

»Übertragen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, bei der das Festkapitalkonto jedes Gesellschafters dessen Beteiligung an den Sachwerten und den darin enthaltenen stillen Reserven ausdrückt, einen Bruchteil ihres Festkapitalkontos an einen neu eintretenden Gesellschafter, ist in die Berechnung des Veräußerungsgewinns nur der Buchwert des abgegebenen Bruchteils des Festkapitalkontos und nicht ein entsprechender Bruchteil der neben dem Festkapitalkonto noch bestehenden Sonderkonten (Kapitalkonto II, Privatkonto, Darlehenskonto des Gesellschafters usw.) einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn von den Sonderkonten ebenfalls ein Bruchteil veräußert worden ist.«

Normenkette:

EStG § 16 ;

Gründe:

An der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin) -einer KG- waren bis zum 30. September 1966 A als Komplementär und der inzwischen verstorbene B und die C als Kommanditisten beteiligt. Für den Komplementär war eine Festbeteiligung vereinbart. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren die Festbeteiligung des Komplementärs und die Kommanditbeteiligungen der Kommanditisten maßgeblich für die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven.