I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezieht als Gesellschafterin einer KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1959 beantragte sie für den auf sie entfallenden, noch nicht einheitlich und gesondert festgestellten Veräußerungsgewinn der KG die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (
Das Finanzamt (FA) H. veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar 1961 zum normalen Tarif.
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