BFH vom 27.06.1978
VIII R 155/75
Normen:
AO § 100 Abs. 2, § 213 Abs. 2, § 215 Abs. 2, § 218 Abs. 2, 4, § 232 Abs. 1; EStG § 16, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 437
BStBl II 1978, 637

BFH - 27.06.1978 (VIII R 155/75) - DRsp Nr. 1997/13879

BFH, vom 27.06.1978 - Aktenzeichen VIII R 155/75

DRsp Nr. 1997/13879

»Enthält der endgültige Feststellungsbescheid unverändert die Feststellung, es liege ein begünstigter Veräußerungsgewinn in bestimmter Höhe vor, so ist diese Feststellung auch dann dem Steuerbescheid zugrunde zu legen, wenn in dem vorangegangenen, auf dem vorläufigen Feststellungsbescheid beruhenden Steuerbescheid das Vorliegen eines begünstigten Veräußerungsgewinns verkannt und demgemäß die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht gewährt worden war.«

Normenkette:

AO § 100 Abs. 2, § 213 Abs. 2, § 215 Abs. 2, § 218 Abs. 2, 4, § 232 Abs. 1; EStG § 16, § 34 Abs. 1, 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezieht als Gesellschafterin einer KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1959 beantragte sie für den auf sie entfallenden, noch nicht einheitlich und gesondert festgestellten Veräußerungsgewinn der KG die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das Finanzamt (FA) H. veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar 1961 zum normalen Tarif.