BFH vom 27.09.1973
IV R 212/70
Normen:
AO § 100 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 453
BStBl II 1974, 123

BFH - 27.09.1973 (IV R 212/70) - DRsp Nr. 1997/11812

BFH, vom 27.09.1973 - Aktenzeichen IV R 212/70

DRsp Nr. 1997/11812

»1. Wird eine Veranlagung im Hinblick auf eine zu erwartende Betriebsprüfung gemäß § 100 Abs. 2 AO vorläufig durchgeführt, so können die Bescheide, die sodann auf Grund dieser Betriebsprüfung ergehen, nicht abermals nach § 100 Abs. 2 AO vorläufig sein. 2. Ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung ein Gesamtgewinn festgestellt worden, der sich aus dem Bilanzgewinn der Personengesellschaft und dem Veräußerungsgewinn eines ausgeschiedenen Gesellschafters zusammensetzt, so kann das wegen des Veräußerungsgewinns angerufene FG die Entscheidung über den Veräußerungsgewinn nicht mit dem Hinweis darauf unterlassen, daß schon der richtige Bilanzgewinn der Gesellschaft den festgestellten Gesamtgewinn erreicht. Die äußerliche Zusammenfassung von Gewinn der Gesellschaft und Veräußerungsgewinn des Gesellschafters im Gesamtgewinn berechtigt nicht zu einer Saldierung.«

Normenkette:

AO § 100 ;

I. Streitig sind die steuerlichen Rechtsfolgen, die aus dem Ausscheiden des K. (Beteiligter des Revisionsverfahrens - Kläger des Verfahrens vor dem Finanzgericht - FG -) aus der Firma M.-KG - KG - (Revisionsklägerin - Beigeladene im FG-Verfahren) zu ziehen sind. Zudem sind Verfahrensfragen streitig.