I. Die Erbengemeinschaft nach dem am 12. Januar 1960 verstorbenen Walter Müller hat am 14. Februar 1962 unter notarieller Beurkundung der Walter Müller Textilfabrik offenen Handelsgesellschaft (OHG) ein Nachlaßgrundstück übertragen. Die Grunderwerbsteuer aus diesem Vorgang ist dem Grunde und dem Betrage nach streitig.
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