BFH vom 27.10.1972
II B 7/72
Fundstellen:
BFHE 107, 231
BStBl II 1973, 14

BFH - 27.10.1972 (II B 7/72) - DRsp Nr. 1997/11266

BFH, vom 27.10.1972 - Aktenzeichen II B 7/72

DRsp Nr. 1997/11266

»Gewinnanteile, welche ein Kommanditist als Früchte seiner unentgeltlich erworbenen, mit überhöhter Gewinnbeteiligung ausgestatteten Gesellschafterstellung bezieht, unterliegen nicht deshalb gesondert der Schenkungsteuer (neben der Steuer auf den unentgeltlichen Erwerb der Gesellschafterstellung einschließlich der überhöhten Gewinnbeteiligung), weil sie bei der Einkommenbesteuerung teilweise als Einkünfte des Schenkers des Gesellschaftsanteils behandelt worden sind.«

I. Der Vater des Klägers hatte diesem zum 1. Januar 1956 unentgeltlich die Stellung eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft verschafft, an der er selbst als persönlich haftender Gesellschafter mit einer übereinstimmenden Kapital- und Gewinnbeteiligung von 40 v.H. beteiligt blieb. Dem Kläger wurde ein Kapitalkonto von 25.000 DM - ein Zehntel des Wertes aller Kapitalkonten - zugeschrieben und eine Gewinnbeteiligung von 10 v.H. eingeräumt. Bei der einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der Kommanditgesellschaft für die Jahre 1956 bis 1961 wurde die Gewinnbeteiligung des Klägers nur mit 5 v.H. des Gesamtgewinns für angemessen erachtet. Die weiteren 5 v.H. wurden dem Vater zugerechnet. Diese Feststellungsbescheide wurden nicht angefochten.