BFH vom 27.10.1977
IV R 60/74
Normen:
EStG (1965) § 6b, § 16 Abs. 1, 2, § 17, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 553
BStBl II 1978, 100

BFH - 27.10.1977 (IV R 60/74) - DRsp Nr. 1997/13599

BFH, vom 27.10.1977 - Aktenzeichen IV R 60/74

DRsp Nr. 1997/13599

»Bei der Berechnung des gemäß EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit EStG § 34 begünstigten Gewinns aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörigen 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist gemäß EStG § 16 Abs. 2 die durch diesen Gewinn entstehende gewerbesteuerliche Mehrbelastung des Unternehmens nicht als Aufwand anzusetzen.«

Normenkette:

EStG (1965) § 6b, § 16 Abs. 1, 2, § 17, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 ist streitig, ob die Gewerbesteuer anteilsmäßig auch den steuerbegünstigten Gewinn aus der Veräußerung einer zum gewerblichen Betriebsvermögen gehörigen 100 %igen GmbH-Beteiligung oder nur den übrigen Gewinn des Gewerbebetriebes mindert.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Inhaber der Firma P. . Mit Vertrag vom 12. März 1966 verkaufte der Kläger seine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung der GmbH K. von nominal 200.000 DM zum Preise von 3.150.000 DM mit Wirkung vom 1. Juli 1966 an die Firma C. Hieraus errechnete der Kläger folgenden Veräußerungsgewinn:

Kaufpreis 3.150.000,- DM

abzügl. Anschaffungskosten 635.941,26 DM

Notarkosten 4.980,56 DM

Börsenumsatzsteuer 3.937,50 DM

Grunderwerbsteuer 710,50 DM

übernommener Verlust

aus 1962 13.491,60 DM 659.061,42 DM

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Veräußerungsgewinn 2.490.938,58 DM.

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