I. Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger), geboren 1898, war Eigentümer des in V. belegenen und im Jahre 1813 errichteten Bauernhofes, dessen Auflassung durch die Entwicklung des Ortes notwendig wurde. Nachdem der Kläger nach und nach einen wesentlichen Teil seiner Ländereien veräußert hatte, erwarb er am 1. Oktober 1964 im ca. 10 km entfernten O. einen landwirtschaftlichen Hof mit Hofstelle und ca. 43 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Der Kläger wohnte jedoch mit seiner Schwester, die den Haushalt führte, weiter im alten Hof in V. Von dem landwirtschaftlichen Anwesen in V. waren im Raum V. nach dem Erwerb des Hofes in O. noch folgende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vorhanden:
2,0691 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche 3,5467 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche 0,1255 ha Hofraum --------- 5,7413 ha Gesamtfläche.
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