BFH vom 27.10.1983
IV R 217/81
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 13, § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 530
BStBl II 1984, 364

BFH - 27.10.1983 (IV R 217/81) - DRsp Nr. 1997/15921

BFH, vom 27.10.1983 - Aktenzeichen IV R 217/81

DRsp Nr. 1997/15921

»Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb ohne Betriebsaufgabeerklärung mit der Absicht eingestellt, die noch vorhandenen Betriebsgrundstücke nach und nach zu veräußern, so liegt eine Betriebsabwicklung vor. Die durch die Veräußerung der Betriebsgrundstücke erzielten Veräußerungsgewinne stellen im Rahmen einer solchen Betriebsabwicklung laufenden Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 13, § 14 ;

Gründe:

I. Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger), geboren 1898, war Eigentümer des in V. belegenen und im Jahre 1813 errichteten Bauernhofes, dessen Auflassung durch die Entwicklung des Ortes notwendig wurde. Nachdem der Kläger nach und nach einen wesentlichen Teil seiner Ländereien veräußert hatte, erwarb er am 1. Oktober 1964 im ca. 10 km entfernten O. einen landwirtschaftlichen Hof mit Hofstelle und ca. 43 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Der Kläger wohnte jedoch mit seiner Schwester, die den Haushalt führte, weiter im alten Hof in V. Von dem landwirtschaftlichen Anwesen in V. waren im Raum V. nach dem Erwerb des Hofes in O. noch folgende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vorhanden:

2,0691 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche 3,5467 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche 0,1255 ha Hofraum --------- 5,7413 ha Gesamtfläche.