BFH vom 27.11.1974
I R 250/72
Normen:
BewG (a.F.) § 1, § 10 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 114, 236
BStBl II 1975, 306

BFH - 27.11.1974 (I R 250/72) - DRsp Nr. 1997/12372

BFH, vom 27.11.1974 - Aktenzeichen I R 250/72

DRsp Nr. 1997/12372

»Der Begriff des gemeinen Wertes nach dem Bewertungsgesetz gilt nur eingeschränkt für die Bewertung verdeckter Gewinnausschüttungen im Körperschaftsteuerrecht.«

Normenkette:

BewG (a.F.) § 1, § 10 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine Wohnungsbau-GmbH - verkaufte mit notariellen Verträgen vom 30. Juni 1960 in ihrem Besitz befindliche eigene Geschäftsanteile im Nennwert von 24.000 DM an die Tochter ihrer Hauptgesellschafterin und alleinigen Geschäftsführerin zum Preis von 12.875 DM und im Nennwert von 2.000 DM an ihren Gesellschafter H zum Preise von 1.875 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah in diesen Vorgängen verdeckte Gewinnausschüttungen, da nach seiner Ansicht die Anteile im Zeitpunkt ihrer Veräußerung einen Verkehrswert von 1.470 v.H. hatten. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts hatte sich das FA an die Ermittlung des Anteilswerts für Zwecke der Vermögensteuer auf den 31. Dezember 1959 angelehnt, bei der der gemeine Wert der Anteile auf 1.370 v.H. des Nennbetrags festgestellt worden war.

Die nach erfolglosem Einspruch zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus: