BFH vom 28.01.1972
VIII R 4/66
Normen:
EStG § 17 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 300
BStBl II 1972, 322

BFH - 28.01.1972 (VIII R 4/66) - DRsp Nr. 1997/10915

BFH, vom 28.01.1972 - Aktenzeichen VIII R 4/66

DRsp Nr. 1997/10915

»Ein Gestaltungsmißbrauch im Sinne von § 6 StAnpG zur Umgehung der Steuerpflicht nach § 17 EStG kann vorliegen, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung zunächst verschenkt und unmittelbar darauf von dem Beschenkten gegen Entgelt veräußert werden.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I. Die Revisionskläger sind die Erben ihrer am 19. Dezember 1966 verstorbenen Mutter (Erblasserin). Diese war mit 25.000 DM an dem 50.000 DM betragenden Stammkapital einer GmbH beteiligt.

In einem notariellen Vertrag vom 27. April 1954 verpflichtet sich die Erblasserin, ihren Geschäftsanteil an die GmbH zu übertragen, und zwar einen Teilbetrag von 12.500 DM unmittelbar nach ihrem Ableben, den Restanteil von 12.500 DM nach dem Tode ihrer Tochter, jedoch keinesfalls vor ihrem eigenen Ableben, den ganzen Geschäftsanteil oder den jeweils innegehaltenen Restanteil sofort, falls ihr Sohn die Rechte aus der Beteiligung in irgendeiner Beziehung geltend machen sollte.