BFH vom 28.01.1976
I R 84/74
Normen:
EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 234
BStBl II 1976, 744

BFH - 28.01.1976 (I R 84/74) - DRsp Nr. 1997/13029

BFH, vom 28.01.1976 - Aktenzeichen I R 84/74

DRsp Nr. 1997/13029

»Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Entgelt an ihren Gesellschafter, so ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Gesellschaft und der Anschaffungskosten des Gesellschafters das volle Entgelt zugrunde zu legen.«

Normenkette:

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war mit einem Anteil von 85 v.H. Gesellschafterin der W OHG (OHG). Diese war die alleinige Gesellschafterin der W GmbH (GmbH), deren Stammkapital 100.000 DM betrug und deren Geschäftsbetrieb ruhte. Die Geschäftsanteile der GmbH waren in der Bilanz der OHG mit 6.000 DM ausgewiesen. Im Gesellschaftsvertrag der OHG war bestimmt, daß ein Reingewinn, der sich aus der Veräußerung stiller Reserven des Anlagevermögens ergeben sollte, ausschließlich der Klägerin als Vorabgewinn zustand.

Durch Vertrag vom 12. Juli 1966 veräußerte die OHG die Geschäftsanteile der GmbH zum Preis von 130.000 DM an die Klägerin. Die OHG behandelte den Verkauf buchmäßig wie folgt:

per Bank 130.000 DM

an Beteiligung 6.000 DM

Rücklage § 6b des

Einkommensteuergesetzes (EStG) 40.000 DM

Verlust und Gewinn 84.000 DM.

Die Klägerin wies dementsprechend in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1966 die Geschäftsanteile der GmbH mit den Anschaffungskosten von 130.000 DM aus.