I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau hatten bis März 1974 als persönlich haftender Gesellschafter und als Kommanditistin die X-KG (KG) betrieben. Mit Vertrag vom 7. März 1974 hatten sie ihre Gesellschaftsanteile auf A und B übertragen und waren fortan nur noch als Arbeitnehmer im Betrieb der KG tätig. Weiter war in Nr. 2 des Vertrages vom 7. März 1974 vereinbart worden, daß Bankschulden der KG in Höhe von ca. 100.000 DM beim Kläger "privat verbleiben und nicht von A und B übernommen werden" sollten.
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