BFH vom 28.02.1973
I R 145/70
Normen:
DBA-Italien Art. 7 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 224
BStBl II 1973, 660

BFH - 28.02.1973 (I R 145/70) - DRsp Nr. 1997/11610

BFH, vom 28.02.1973 - Aktenzeichen I R 145/70

DRsp Nr. 1997/11610

»Für die Frage, wo ein Textdichter seine Tätigkeit ausübt, kommt es entscheidend darauf an, wo sich die schöpferische Leistung (das Verfassen der Texte) vollzieht, und weniger darauf, wo diese vorbereitet und wo sie verwertet wird.«

Normenkette:

DBA-Italien Art. 7 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) sind die Erben des am 17. Dezember 1967 verstorbenen P. (Steuerpflichtiger). Dieser war italienischer Staatsangehöriger. In den Streitjahren 1960 bis 1963 erzielte er in seiner Eigenschaft als Textdichter Einkünfte aus der Überlassung von Urheberrechten an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) und an die M.-GmbH in Berlin (West), deren Geschäftsführer und Gesellschafter er war. Diese Einkünfte unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre der deutschen Einkommensteuer.