BFH vom 28.03.1974
IV B 58/73
Normen:
AO § 215, § 216 Abs. 2, § 218 Abs. 4 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 171
BStBl II 1974, 459

BFH - 28.03.1974 (IV B 58/73) - DRsp Nr. 1997/11994

BFH, vom 28.03.1974 - Aktenzeichen IV B 58/73

DRsp Nr. 1997/11994

»Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung ist in einer für das Veranlagungsverfahren der Gesellschafter bindenden Weise auch darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe ein Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils steuerpflichtig oder gemäß § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei ist. Fehlt eine solche Feststellung, so ist diese in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen (§ 216 Abs. 2 AO). Dieser rechtfertigt eine Änderung des Einkommensteuerbescheids eines Gesellschafters jedenfalls in dem Punkte, der Gegenstand der Ergänzung war, also in der Frage, ob der Veräußerungsgewinn steuerfrei oder steuerpflichtig ist.«

Normenkette:

AO § 215, § 216 Abs. 2, § 218 Abs. 4 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ;