BFH vom 28.03.1985
IV R 88/81
Normen:
EStG § 14 ; EStG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 508

BFH - 28.03.1985 (IV R 88/81) - DRsp Nr. 1997/16239

BFH, vom 28.03.1985 - Aktenzeichen IV R 88/81

DRsp Nr. 1997/16239

»1. Veräußert ein Land- und Forstwirt seinen Betrieb, so steht die unmittelbar auf die Veräußerung erfolgende Verpachtung des Betriebs durch den Erwerber an den Veräußerer der Gewährung der Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.V.m. § 14 EStG nicht entgegen. 2. Zur Frage, wann bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zurückbehaltene Grundstücksflächen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.«

Normenkette:

EStG § 14 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Gründe: