BFH - 28.03.1985 (IV R 88/81) - DRsp Nr. 1997/16239
BFH, vom 28.03.1985 - Aktenzeichen IV R 88/81
DRsp Nr. 1997/16239
»1. Veräußert ein Land- und Forstwirt seinen Betrieb, so steht die unmittelbar auf die Veräußerung erfolgende Verpachtung des Betriebs durch den Erwerber an den Veräußerer der Gewährung der Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1EStG i.V.m. § 14EStG nicht entgegen. 2. Zur Frage, wann bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zurückbehaltene Grundstücksflächen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.«
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