BFH vom 28.04.1971
I R 55/66
Normen:
EStG § 16 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 374
BStBl II 1971, 630

BFH - 28.04.1971 (I R 55/66) - DRsp Nr. 1997/10598

BFH, vom 28.04.1971 - Aktenzeichen I R 55/66

DRsp Nr. 1997/10598

»Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb aus dem Inland in das Ausland, so ist dieser Vorgang als Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 3 EStG zu beurteilen, wenn der Gewinn aus dem in das Ausland verlegten Gewerbebetrieb auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der inländischen Besteuerung unterliegt.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betreibt ein Schiffahrtsunternehmen auf dem Rhein. Im März des Streitjahres 1961 verlegte er seinen Wohnsitz und seinen Betrieb von B. - Inland - nach R. - Schweiz -. In B. behielt er vorübergehend eine Zweigniederlassung bei. Diese löste er im August 1964 auf.

Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah in der Verlegung des Betriebs in die Schweiz eine Aufgabe des Gewerbebetriebs (§ 16 Abs. 3 EStG) und setzte bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer für das Streitjahr einen Veräußerungsgewinn von 174.228 DM an, auf den es den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG anwandte.

Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat in seinem Urteil, das in Entscheidungen der Finanzgerichte 1966 S. 271 veröffentlicht ist, ausgeführt: