BFH vom 28.06.1978
I R 90/76
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 444
BStBl II 1978, 590

BFH - 28.06.1978 (I R 90/76) - DRsp Nr. 1997/13856

BFH, vom 28.06.1978 - Aktenzeichen I R 90/76

DRsp Nr. 1997/13856

»Ergibt die Zusammenrechnung der unmittelbaren und/oder der mittelbaren Beteiligungen rein rechnerisch eine kapitalmäßige Beteiligung an der Kapitalgesellschaft von mehr als einem Viertel, so besteht eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG. Diese ist bezüglich der mittelbaren Beteiligung unabhängig davon, ob und in welchem Maße der Anteilseigner die Kapitalgesellschaft (wirtschaftlich) beherrscht.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Alleinerbin ihres 1972 gestorbenen Ehegatten. Dieser war am 14. März 1960 an dem Grundkapital (500.000 DM) der A.-AG zu 24vH (mit 120.000 DM) beteiligt. Die A.-AG hatte zum gleichen Zeitpunkt von dem Grundkapital (500.000 DM) der B.-AG einen Anteil von 45vH (225.000 DM) gehalten. Die B.-AG war am 14. März 1960 mit 18vH (90.000 DM) an der A.-AG beteiligt.