I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Alleinerbin ihres 1972 gestorbenen Ehegatten. Dieser war am 14. März 1960 an dem Grundkapital (500.000 DM) der A.-AG zu 24vH (mit 120.000 DM) beteiligt. Die A.-AG hatte zum gleichen Zeitpunkt von dem Grundkapital (500.000 DM) der B.-AG einen Anteil von 45vH (225.000 DM) gehalten. Die B.-AG war am 14. März 1960 mit 18vH (90.000 DM) an der A.-AG beteiligt.
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