BFH vom 28.06.1989
II R 82/86
Fundstellen:
BStBl II 1989, 897

BFH - 28.06.1989 (II R 82/86) - DRsp Nr. 1997/16348

BFH, vom 28.06.1989 - Aktenzeichen II R 82/86

DRsp Nr. 1997/16348

»Eheleute können nach Gütertrennung auch mit erbschaftsteuerrechtlicher Wirkung rückwirkend ab dem Tag der Eheschließung - höchstens ab dem Inkrafttreten des GleichberG am 01.07.1958 - Zugewinngemeinschaft vereinbaren.«

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Erwerbes, der gemäß § 5 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1978 verstorbenen Ehemannes. Die Eheleute hatten 1933 geheiratet und im Laufe der Zeit folgende Güterrechtsverträge abgeschlossen:

1. Mit Vertrag vom 28. April 1938 (Vertrag 1) vereinbarten sie Gütertrennung.

2. In einem Vertrag vom 22. September 1961 (Vertrag 2) erklärten die Eheleute, einen jetzt noch gültigen Ehevertrag bisher nicht abgeschlossen zu haben. Eine Erklärung nach § 8 I.3 -gemeint ist offenbar Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2- des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 -GleichberG- (BGBl I 1957, 609) habe keiner von ihnen abgegeben und sie lebten zur Zeit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie schlössen nunmehr den gesetzlichen Güterstand aus und vereinbarten Gütertrennung.