I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Erwerbes, der gemäß § 5 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1978 verstorbenen Ehemannes. Die Eheleute hatten 1933 geheiratet und im Laufe der Zeit folgende Güterrechtsverträge abgeschlossen:
1. Mit Vertrag vom 28. April 1938 (Vertrag 1) vereinbarten sie Gütertrennung.
2. In einem Vertrag vom 22. September 1961 (Vertrag 2) erklärten die Eheleute, einen jetzt noch gültigen Ehevertrag bisher nicht abgeschlossen zu haben. Eine Erklärung nach § 8 I.3 -gemeint ist offenbar Art.
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