BFH vom 28.07.1981
VIII R 124/76
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 130
BStBl II 1982, 378

BFH - 28.07.1981 (VIII R 124/76) - DRsp Nr. 1997/15221

BFH, vom 28.07.1981 - Aktenzeichen VIII R 124/76

DRsp Nr. 1997/15221

»Behält sich der Eigentümer bei der Veräußerung seines Grundstücks den Nießbrauch daran vor, dann ist die Bestellung des Nießbrauchs keine Gegenleistung des Erwerbers.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 21 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb 1968 von ihren Eltern ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus zum Preise von 80.000 DM. Auf den Kaufpreis wurden angerechnet: Eine Barzahlung an die Eltern, Abfindungen an die Geschwister und Übernahme von Grundstücksbelastungen. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Rente von 150 DM an ihre Eltern und räumte ihnen den Nießbrauch an dem Grundstück ein, dessen monatliche Erträge mit 350 DM angegeben wurden.

Die Klägerin baute das Haus zu einem Dreifamilienhaus um und erklärte für das Streitjahr Einnahmen aus der Vermietung von zwei Wohnungen. Die dritte Wohnung bewohnten die Eltern. Bei den Werbungskosten machte die Klägerin einen Zinsanteil in Höhe von 15 v.H. der Jahresleistungen der Rente und des Nießbrauchs von zusammen 6.000 DM = 900 DM geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte als Werbungskosten nur einen Zinsanteil aus der Rente in Höhe von 15 v.H. von 1.800 DM = 270 DM.