BFH vom 28.08.1974
I R 18/73
Normen:
AO § 222 ; BGB §§ 1415 ff. ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 15 Nr. 2 ; StAnpG § 11 Nr. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 180
BStBl II 1975, 166

BFH - 28.08.1974 (I R 18/73) - DRsp Nr. 1997/12287

BFH, vom 28.08.1974 - Aktenzeichen I R 18/73

DRsp Nr. 1997/12287

»Wird der Eigentumsanteil an einem einer Personengesellschaft zur Nutzung überlassenen Grundstück von einem Gesellschafter (hier Schwiegervater) auf einen anderen Gesellschafter (hier Schwiegersohn) übertragen, so liegt darin keine Entnahme, wenn der übertragene Grundstücksanteil nach wie vor bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks zur Verfügung steht und dadurch dem Betriebsvermögen verhaftet bleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Eigentum unentgeltlich übertragen wurde.«

Normenkette:

AO § 222 ; BGB §§ 1415 ff. ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 15 Nr. 2 ; StAnpG § 11 Nr. 4, 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob und ggf. inwieweit ein von der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (OHG) genutztes Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde. Seit dem Jahre 1959 war H. R (Erblasser) zusammen mit seinem Schwiegersohn, A. H (Ehemann H), Gesellschafter der Firma R & Co., die in der Rechtsform einer OHG einen Gewerbebetrieb unterhielt. Der Erblasser verstarb im Jahre 1970 und wurde von seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1, allein beerbt. Durch notariellen Vertrag vom 22. Juli 1967 hatte der Erblasser seinen Gesellschaftsanteil an der OHG auf seine Tochter, H. H (Ehefrau H) übertragen. Sie ist seit dem 20. November 1967 neben ihrem Ehemann als persönlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen.