BFH vom 28.10.1970
I R 72/68
Fundstellen:
BFHE 100, 353
BStBl II 1971, 26

BFH - 28.10.1970 (I R 72/68) - DRsp Nr. 1997/10291

BFH, vom 28.10.1970 - Aktenzeichen I R 72/68

DRsp Nr. 1997/10291

»1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen an ihren alleinigen Gesellschafter, der seinerseits eine Kapitalgesellschaft ist, liegt kein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor. 2. Der Vermögensübernehmer tritt - weil nicht Gesamtrechtsnachfolger - nicht in das Prozeßrechtsverhältnis ein, das durch die Klage der übertragenden Gesellschaft begründet worden ist. 3. Im Verfahren über eine Anfechtungsklage ist die parteiwechselnde Klageänderung nicht sachdienlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt weder gegen die in den Prozeß eintretende Partei ergangen ist noch gegen diese wirkt. Ob die parteiwechselnde Klageänderung im Verfahren über die fristgebundene Anfechtungsklage überhaupt in Betracht kommen kann, bleibt offen.«

I. Die X-GmbH in Liquidation - im folgenden GmbH - hat mit Sprungberufung den gegen sie gerichteten Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) vom 31. Juli 1963 angefochten. Während des gerichtlichen Verfahrens teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte dem Finanzgericht (FG) folgendes mit:

"Die Firma ist laut Mitteilung des Amtsgerichts A erloschen. Die frühere alleinige Gesellschafterin, die Y-AG, steht vereinbarungsgemäß für etwaige zukünftige Verbindlichkeiten ein. Die steuerliche Vertretung hat Herr Steuerberater in Firma Z-AG ... ".