BFH - 28.11.1980 (III R 86/78) - DRsp Nr. 1997/14845
BFH, vom 28.11.1980 - Aktenzeichen III R 86/78
DRsp Nr. 1997/14845
»Der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften läßt sich nicht aus Verkäufen ableiten, wenn Anteilsveräußerer und Erwerber mit dem Beteiligungswechsel in erster Linie eine Neuordnung ihrer Unternehmen mit dem Ziel einer gegenseitigen engen wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit erstreben.«
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