BFH vom 29.01.1975
I R 135/70
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 16 § 34 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 1 ; StAnpG § 6 § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 107
BStBl II 1975, 553

BFH - 29.01.1975 (I R 135/70) - DRsp Nr. 1997/12484

BFH, vom 29.01.1975 - Aktenzeichen I R 135/70

DRsp Nr. 1997/12484

»1. Basisgesellschaften im Ausland erfüllen den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs vor allem dann, wenn für ihre Errichtung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und wenn sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten. 2. Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Gesellschaftsvermögen, soweit es zur Erhaltung des Nennkapitals erforderlich ist, nicht als Treuhänderin der Gesellschafter halten. Nur in Ausnahmefällen kann angenommen werden, daß der Gesellschaftsvertrag zum Schein abgeschlossen und dadurch ein Treuhandvertrag verdeckt wird. 3. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht geeignet, Gegenstand einer verdeckten Einlage zu sein. 4. Veräußert ein Steuerpflichtiger einen Betrieb oder Teilbetrieb vollständig, aber ohne eine Gegenleistung für den Geschäfts- oder Firmenwert zu erhalten, so unterliegt der Veräußerungsgewinn dem ermäßigten Steuersatz.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 16 § 34 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 1 ; StAnpG § 6 § 11 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der seinen Wohnsitz im Inland hatte, gründete in der Schweiz die G/Z. .