BFH vom 29.01.1976
IV R 73/73
Normen:
EStG § 15 Nr. 2, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 189
BStBl II 1976, 324

BFH - 29.01.1976 (IV R 73/73) - DRsp Nr. 1997/12791

BFH, vom 29.01.1976 - Aktenzeichen IV R 73/73

DRsp Nr. 1997/12791

»Für die Beurteilung, ob die schenkweise erfolgte Beteiligung von Kindern an einer Familien-KG zur Mitunternehmerschaft der Kinder führt, bedarf es einer Überprüfung, ob das vertraglich eingeschränkte Entnahmerecht der Kinder wenigstens die einkommensteuerrechtlich anzuerkennenden Gewinnanteile der Kinder umfaßt, dann nicht, wenn die Mitunternehmerschaft schon aus anderen Gründen, z.B. wegen Befristung der Gesellschafterstellung, nicht anerkannt werden kann.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2, § 12 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1970,

a) ob bei einer Familien-KG die minderjährigen Kinder eines persönlich haftenden Gesellschafters, die ihre Kommanditanteile mit Hilfe von Schenkungen des gleichfalls als persönlich haftender Gesellschafter beteiligten Großvaters erlangten, einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen sind und zwar insbesondere auch dann, wenn für sie Ergänzungspfleger lediglich zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages bestellt waren, nicht aber auch zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte für die Dauer ihrer Minderjährigkeit und

b) ob die Rückbeziehung der Gründung einer Familien-KG einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist.