I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1970,
a) ob bei einer Familien-KG die minderjährigen Kinder eines persönlich haftenden Gesellschafters, die ihre Kommanditanteile mit Hilfe von Schenkungen des gleichfalls als persönlich haftender Gesellschafter beteiligten Großvaters erlangten, einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen sind und zwar insbesondere auch dann, wenn für sie Ergänzungspfleger lediglich zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages bestellt waren, nicht aber auch zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte für die Dauer ihrer Minderjährigkeit und
b) ob die Rückbeziehung der Gründung einer Familien-KG einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist.
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