BFH vom 29.03.1973
IV R 56/70
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; StAnpG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 328
BStBl II 1973, 650

BFH - 29.03.1973 (IV R 56/70) - DRsp Nr. 1997/11606

BFH, vom 29.03.1973 - Aktenzeichen IV R 56/70

DRsp Nr. 1997/11606

»1. Die Gewinnverteilung einer typischen stillen Gesellschaft zwischen Familienangehörigen ist grundsätzlich angemessen, wenn der Gewinnverteilungsschlüssel im Zeitpunkt seiner Vereinbarung angemessen war. Der Senat schließt sich insoweit dem Urteil des I. Senats vom 14.02.1973 I R 131/70 (BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395) an. 2. Stammt die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters in vollem Umfange aus einer Schenkung des Unternehmers, so sind die vom Großen Senat des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze (Beschluß vom 29.05.1972 Gr.S. 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) sinngemäß anzuwenden. Demgemäß ist in der Regel eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von bis zu 15 v.H. des tatsächlichen Werts der stillen Beteiligung erwarten läßt. 3. Der tatsächliche Wert einer typischen stillen Beteiligung im Sinne dieser Rechtsgrundsätze ist regelmäßig gleich ihrem Nennwert (Wert der Einlage). 4. Erweist sich die im Einzelfall vereinbarte Gewinnverteilung als unangemessen, so ist die Besteuerung so vorzunehmen, als ob eine angemessene Gewinnverteilungsabrede getroffen worden wäre.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; StAnpG § 1 Abs. 3 ;

Gründe: