I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1966, ob die Einkünfte einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) aus der Verpachtung von Betriebsanlagen an eine KG, deren Gesellschafter die Ehefrauen der Gesellschafter der BGB -Gesellschaft sind, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GdbR, deren Gesellschafter A. und B. sind.
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