BFH vom 29.07.1981
I R 183/79
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 135
BStBl II 1982, 22

BFH - 29.07.1981 (I R 183/79) - DRsp Nr. 1997/15064

BFH, vom 29.07.1981 - Aktenzeichen I R 183/79

DRsp Nr. 1997/15064

»Die Tätigkeit eines Trauerredners ist nicht freiberuflich (künstlerisch), sondern gewerblich, wenn der Redner in der Masse der Fälle nach Redeschablonen verfährt.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Schriftsteller und Redakteur. Vom Jahre 1968 an wandte er sich einer neuen Beschäftigung zu, aus der er seit 1969 zum überwiegenden Teil seinen Lebensunterhalt bestritt. Er hielt in den Streitjahren (1969 bis 1971) bei Totenfeiern die Trauerrede. Die Aufträge hierzu vermittelten in der Regel Beerdigungsinstitute. Der Kläger betrachtete seine Tätigkeit als die eines Freiberuflers. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) beurteilte die Tätigkeit als eine gewerbliche und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1969 bis 1971 und Gewerbesteuerbescheide für die Erhebungszeiträume 1970 und 1971.

Die Einsprüche, welche auch die Einkommensteuerveranlagung 1968 betrafen, blieben ohne Erfolg.