BFH vom 29.07.1981
I R 62/77
Normen:
EStG § 4, § 5, § 16, § 34 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 264
BStBl II 1982, 107

BFH - 29.07.1981 (I R 62/77) - DRsp Nr. 1997/15106

BFH, vom 29.07.1981 - Aktenzeichen I R 62/77

DRsp Nr. 1997/15106

»Pachtet ein Einzelunternehmer Grund und Boden mit dem unwiderruflichen Recht, nach Ablauf der Pachtzeit von 20 Jahren den Pachtgegenstand als Eigentümer zu erwerben (Ankaufsrecht), so bleibt oder wird das Ankaufsrecht nicht ohne weiteres Betriebsvermögen, wenn der Pächter sein Einzelunternehmen in eine OHG einbringt und dieser den Grund und Boden bis zum Ablauf der Pacht (Unterpacht) zur Nutzung überläßt.«

Normenkette:

EStG § 4, § 5, § 16, § 34 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) betrieb einen Textilgroßhandel. Durch Vertrag vom 31. März 1949 pachtete er von einem Dritten ein Grundstück. Der Kläger zu 1 war berechtigt, das Grundstück nach freiem Ermessen zu nutzen und es insbesondere auch ganz oder teilweise unterzuverpachten (§ 1 des Vertrags). Der Pachtvertrag wurde auf 20 Jahre (1. April 1949 bis 31. März 1969) abgeschlossen. Abgesehen von etwaigen Zahlungsrückständen des Pächters war das Pachtverhältnis von beiden Seiten unkündbar. Die Parteien vereinbarten außerdem: