I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) betrieb einen Textilgroßhandel. Durch Vertrag vom 31. März 1949 pachtete er von einem Dritten ein Grundstück. Der Kläger zu 1 war berechtigt, das Grundstück nach freiem Ermessen zu nutzen und es insbesondere auch ganz oder teilweise unterzuverpachten (§ 1 des Vertrags). Der Pachtvertrag wurde auf 20 Jahre (1. April 1949 bis 31. März 1969) abgeschlossen. Abgesehen von etwaigen Zahlungsrückständen des Pächters war das Pachtverhältnis von beiden Seiten unkündbar. Die Parteien vereinbarten außerdem:
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